Vereinssatzung
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riwodot.de n.e.V.

Satzung des „nicht eingetragenen Vereins“ (n.e.V.)
riwodot.de

(1) Der n.e. Verein führt den Namen riwodot.de .
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Schwerpunkte sind der Archival FineArt Print, die Stockphotographie, sowie das Colormanagements im photographischen Kontext.
(3) Der Zweck soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
  • Betrieb der Webseite riwodot.de zur Unterstützung der unter 2. gen. Inhalte.
  • Betrieb von "Social Media" Präsenzen, unter dem Namen des n.e.V. zum Zwecke des Informations- und Wissensautausches▼.
  • Edukative Anleitungen - in Bild, Wort und Schrift - zum Zwecke qualitatätsbezogener Verbesserungen der unter 2. gen. Inhalte.
  • Erstellung sog. ICC-Profile für Ein-/Ausgabegeräte zum Zwecke qualitativer Verbesserung fotografischer Erzeugnisse. Einnahmen hieraus dienen dem kostendeckenden Betrieb des Vereins.
  • Erstellung stockphotographischer Erzeugnisse, sowie journalistisch-/publikativer Artikel, zum Zwecke des kostendeckenden Betriebs des Vereins.
(4) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Antrag kann abgelehnt werden.
(5) Eine Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet werden. Ein Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und muss mindestens sechs Wochen vor Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
(6) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Beitragshöhe liegt je Vereinsmitglied bei 20€ pro Jahr. Die Finanzierung des Vereins erfolgt kostendeckend, ohne Gewinnerzielungsabsicht, über die Mitgliedsbeiträge, sowie die auf www.riwodot.de angebotenen Leistungen der Vereinsmitglieder und durch Spenden.
(7) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Eine Personalunion der beiden Rollen ist möglich. Folglich kann der Vorstand aus einer Person bestehen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 5 Jahre. Sie verlängert sich jedoch um den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(9) Der Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandsitzungen. Zu diesen Vorstandsitzungen lädt der/die Vorsitzende schriftlich ein. Eine Einladung per eMail ist zulässig.
(11) Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.
(12) Die Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt. Sie hat im ersten Halbjahr eines jeden fünften Jahres stattzufinden.
(13) Vorrangige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
(14) Fordern mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich und unter Bekanntgabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich binnen 14 Tage einzuberufen. Soweit es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, kann die Tagesordnung noch während der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
(15) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmungen nicht gewertet werden.
(16) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
(17) Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen. Sie beschließt darüber hinaus, wie ein noch bestehendes Vereinsvermögen zu verwerten ist. Die obige Satzung wurde heute errichtet.
(18) Die persönliche Haftung des/der Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Vorstandes und der weiteren Vereinsmitglieder wird gem. BGH NJW 1979, 2304, 2306 ausdrücklich ausgeschlossen.


Pulheim, den 01.08.2015

▼ (21.08.2022, Änderung in (3) gem. Vorstandsbeschluß vom 20.08.2022)